Alle Informationen zur Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht finden Sie in der Corona-Einreiseverordnung der BundesregierungÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Im Öffentlichen Personenverkehr muss für die Dauer des Aufenthalts eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN 95, N 95 oder vergleichbar) getragen werden. Dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs, in Bussen, Bürgerbussen, im freigestellten Schülerverkehr, in Zügen, Bahnen, Taxen etc. sowie in Schiffen, Fähren und in Luftfahrzeugen. Der Fährbetrieb ist gestattet.