Die Hessische Landesregierung hat Änderungen an der Coronavirus-Schutzverordnung beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Abschaffung der 2G-Regelung im gesamten Einzelhandel sowie neue Vorgaben für Großveranstaltungen, zu denen wieder mehr Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden können. „Wir ermöglichen damit mehr Freiheiten, gleichzeitig schützen wir die Menschen durch klare Vorgaben: Beim Einkaufen muss zukünftig eine FFP2-Maske getragen werden. Und bei Großveranstaltungen gilt auch weiterhin die 2G-Plus-Regel“, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier. Die Verordnung tritt am Montag, den 7. Februar in Kraft.
Für mehr Verständlichkeit und Akzeptanz der Maßnahmen
Bouffier hatte bereits am Mittwoch dazu eine Erklärung im Hessischen Landtag abgegeben und betont, für diese beiden Bereiche habe es in der vergangenen Ministerpräsidentenkonferenz noch keine zufriedenstellende Lösung gegeben. „Umso mehr begrüße ich es, dass sich die Länder jetzt auf einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen geeinigt haben. Ich bin überzeugt: Das steigert die Verständlichkeit und Akzeptanz der Maßnahmen. Mit der neuen einheitlichen Regel für öffentliche Veranstaltungen verbessern wir auch die Situation innerhalb der Branche und wirken den Existenzsorgen vieler Kulturschaffender und Amateur- und Profisportvereinen entgegen“, sagte der Regierungschef.
Regelungen für Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen im Freien dürfen zukünftig bis zu 50 Prozent der Plätze besetzt werden – höchstens aber 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmende. Im Innenbereich wird die Auslastung auf maximal 30 Prozent und bis zu 4.000 Besucherinnen und Besucher begrenzt. Die prozentualen Begrenzungen greifen drinnen und draußen ab dem 250. Platz. Das heißt, die ersten 250 Plätze können voll besetzt werden. „Das ist wichtig, damit auch kleinere Veranstaltungen eine Perspektive haben“, so der Ministerpräsident. Die Teilnahme ist weiterhin nur für Geimpfte und Genesene möglich, drinnen greift ab 10 Teilnehmenden und draußen ab 250 Teilnehmenden die 2-G-Plus-Regel.
Regelungen im Einzelhandel
Im hessischen Einzelhandel wird die 2G-Regel – wie in mehreren anderen Bundesländern auch – hingegen aufgehoben. „Das sorgt für Klarheit“, so der Ministerpräsident. „Wir unterscheiden jetzt nicht mehr zwischen Grundbedarf und dem übrigen Einzelhandel, sondern behandeln diese Bereiche gleich. Damit entfallen insbesondere die aufwändigen Zugangskontrollen. Zugleich erhöhen wir den Schutz der Kundinnen und Kunden, indem wir das Tragen einer FFP2-Maske ab 16 Jahren verbindlich vorschreiben, und zwar hessenweit in allen Geschäften, also auch in Supermärkten“, erklärte der Ministerpräsident. Bouffier betonte, dass die Pandemie noch nicht beendet sei. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger stehe weiterhin an oberster Stelle. „Maßgeblich für uns ist immer das Kriterium, unser Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Derzeit ist dies in Hessen nicht der Fall“, so der Regierungschef.
Aufhebung der Hotspot-Regelung
Die Situation an den Kliniken sei aktuell „beherrschbar“. Daher nehme man auch von der Hotspot-Regelung Abstand, die etabliert wurde, als die Delta-Variante dominant gewesen sei. Die Hotspot-Regelung griff bislang in allen Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz über 350. Das ist derzeit in ganz Hessen der Fall.
Die mittlerweile vorherrschende Omikron-Variante sei zwar deutlich ansteckender und die Infektionszahlen entsprechend höher. Gleichzeitig erkrankten weniger Infizierte derart schwer, dass sie auf einer Intensivstation behandelt werden müssten. „Deshalb können wir die Hotspot-Regelung aufheben. Damit entfällt bspw. die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und das Verbot von Alkoholkonsum an belebten Plätzen“, sagte Bouffier. Auch Prostitutionsstätten dürften mit 2G-Plus-Regel, Kontaktdatenerfassung sowie Abstands- und Hygienekonzept wieder öffnen.
2G-Plus für Innenräume landesweit und inzidenzunabhängig
Gleichzeitig gilt – wegen des hohen Infektionsrisikos – die 2G-Plus-Regel für Innenräume jetzt landesweit und inzidenzunabhängig. Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden, in Kinos, im Restaurant und beim Hallensport müssen alle Gäste, Teilnehmende und Zuschauerinnen und Zuschauer die 2G-Plus-Regel erfüllen. „Wir müssen weiterhin vorsichtig und besonnen bleiben und unsere Schritte sorgfältig abwägen, um die Pandemie hoffentlich nach und nach einzudämmen und der Normalität wieder ein Stück näher zu kommen“, so der Hessische Regierungschef abschließend.
Sollte die Hospitalisierungsinzidenz in Hessen über den Wert von 9 steigen oder 400 Intensivbetten belegt werden, wird die Landesregierung über weitere Schritte beraten, damit das Gesundheitssystem nicht überlastet wird. Aktuell liegt die Hospitalisierungsinzidenz in Hessen bei 6,93. Es sind 216 Intensivbetten belegt.
Abschließend betonte Ministerpräsident Volker Bouffier nochmals die Bedeutung des Impfens: „Impfen schützt immer noch am besten vor schweren Verläufen“.
Die folgenden Regeln gelten ab dem 7. Februar bis zum 6. März 2022:
- Für öffentliche Veranstaltungen, zum Beispiel Kultur- und Sportveranstaltungen, gilt inzidenzunabhängig:
- Im Freien:
- max. 10.000 Teilnehmer/Zuschauer
- ab dem 250. Platz max. 50 Prozent Auslastung
- 2G über 10 Teilnehmer/Zuschauer
- 2G Plus über 250 Teilnehmer/Zuschauer
- In Innenräumen:
- max. 4.000 Teilnehmer/Zuschauer
- ab dem 250. Platz max. 30 Prozent Auslastung
- 2GPlus über 10 Teilnehmer/Zuschauer
- Im Freien:
- Die 2G-Regel im Einzelhandel wird aufgehoben. Stattdessen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle Personen über 15 Jahren im gesamten Einzelhandel, also auch im Supermarkt, in der Drogerie u.ä.
- Für Kinder und Jugendliche gilt wie bisher: Kinder unter sechs Jahren haben keine Maskenpflicht; bis einschließlich 15 Jahre ist die medizinische Maske vorgeschrieben; ab 16 Jahre ist die FFP2-Maske verpflichtend.
- Die inzidenzabhängigen Hotspot-Regeln werden aufgehoben. Stattdessen gilt landesweit inzidenzunabhängig die Festlegung von 2GPlus in Innenräumen
- bei allen Veranstaltungen und Kulturangeboten ab 10 Personen (s.o.)
- in Freizeiteinrichtungen
- in Schlössern, Museen, Galerien und Gedenkstätten
- in gedeckten Sportstätten
- bei touristischen Übernachtungen und der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen in Übernachtungsbetrieben