Der Hessische Innenminister Peter Beuth hat neuen Zahlen zur Entwaffnung von Extremisten in Hessen präsentiert und zugleich die Untätigkeit des Bundes bei dringend gebotenen Änderungen im deutschen Waffenrecht kritisiert.
„In Hessen haben wir in der ersten Jahreshälfte 2022 weitere 30 Extremisten entwaffnen können. Das ist ein neuer Teilerfolg im Zuge eines sehr aufwendigen Verfahrens, das längst durch eine Änderung des Waffenrechts hätte vereinfacht werden können. Die Hessische Landesregierung fordert bereits seit Jahren, dass bei Waffenerlaubnissen die Regelversagung für Extremisten eingeführt wird. Wer dem Verfassungsschutz als Extremist bekannt ist, sollte keine Waffenerlaubnis haben, das ist ein denkbar einfaches Prinzip. Ich teile ausdrücklich das Vorhaben der Bundesinnenministerin, ebenfalls Extremisten entwaffnen zu wollen. Jedoch verweilt Ministerin Faeser auch bei diesem wichtigen sicherheitspolitischen Thema im Ankündigungsmodus. Getan hat sich bisher nichts. Regierungsverantwortung zu tragen, heißt vor allem drängende Probleme auch konkret zu lösen. Die Bundesregierung hat alles, was sie braucht, um jetzt zu handeln,“ so Innenminister Peter Beuth.
In der ersten Jahreshälfte konnten in Hessen weitere 30 Personen, die dem extremistischen Spektrum in Hessen zugeordnet werden bzw. polizeilich aufgrund politisch motivierter Kriminalität bekannt sind, waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen bzw. versagt werden. In 15 Fällen war lediglich ein Kleiner Waffenschein Gegenstand, also die zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen 15 Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 88 „scharfe“ Schusswaffen, davon 51 Kurz- und 37 Langwaffen entzogen.
Zum Stichtag 30. Juni 2022 verfügten 197 Personen, die dem extremistischen Spektrum in Hessen zugeordnet werden bzw. polizeilich aufgrund politisch motivierter Kriminalität bekannt sind, über waffenrechtliche Erlaubnisse. Davon besitzen 105 Personen ausschließlich einen Kleinen Waffenschein. Dieser berechtigt nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, jedoch nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen.
Verbesserung in der Gesetzeslage auf hessische Initiative
Mit Wirkung zum 20. Februar 2020 wurde das Waffengesetz (WaffG) durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz verschärft, um den Legalwaffenbesitz von Extremisten zu erschweren, insbesondere durch die auch von Hessen seit einigen Jahren geforderte Einführung einer Regelanfrage nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG sowie einer Regelunzuverlässigkeit bei bloßer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 b) WaffG in den letzten fünf Jahren. Durch die Regelanfrage nach § 5 Absatz 5 Nummer 4 WaffG muss nun die zuständige Waffenbehörde bei der für den Wohnsitz der betreffenden Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde anfragen, ob Tatsachen bekannt sind, die nach § 5 Absatz 2 Nummer. 2 und 3 WaffG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Zudem ist die zuständige Verfassungsschutzbehörde verpflichtet, sofern sie im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG bedeutsame Erkenntnisse erlangt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (sog. Nachberichtspflicht, § 5 Absatz 5 Satz 3 WaffG).
Die genannten waffengesetzlichen Änderungen tragen dazu bei, dass Extremisten – unabhängig von ihrer phänomenologischen Zuordnung – waffenrechtliche Erlaubnisse noch effektiver versagt bzw. entzogen werden können. Trotz der bereits erreichten Verbesserungen der Gesetzeslage hat Hessen immer wieder gefordert, dass bereits die Speicherung einer Person beim Verfassungsschutz die widerlegbare Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Hierdurch würden die Waffenbehörden in die Lage versetzt, eine Versagung bzw. Entziehung auch in den Fällen vorzunehmen, in denen dies derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Auch hat Hessen den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen (BR-Drs. 303/21) in der vergangenen Legislaturperiode begrüßt und wird sich weiter mit großem Nachdruck dafür einsetzen, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht werden.
Hintergrundinfo: Entwaffnung von Extremisten seit 2019
Im Jahr 2019 konnten 16 Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Davon verfügten 10 Personen ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein, also die nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen sechs Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 245 „scharfe“ Schusswaffen, davon 78 Kurzwaffen und 167 Langwaffen, entzogen.
2020 konnten 24 Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Davon verfügten 10 Personen ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein, also die nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen 14 Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 288 „scharfe“ Schusswaffen, davon 101 Kurz- und 187 Langwaffen, entzogen.
Im Jahr 2021 konnten wiederrum 50 Personen waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden. Davon verfügten 19 Personen ausschließlich über einen Kleinen Waffenschein, also die nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (nicht zum Erwerb und Besitz von „scharfen“ Schusswaffen) berechtigende Erlaubnis. Den übrigen 31 Personen wurden infolge der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse insgesamt 135 „scharfe“ Schusswaffen, davon 62 Kurz- und 73 Langwaffen, entzogen.